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Deutsch-Kurzhaar Klub und JGV Mecklenburg/Vorpommern e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
(1) Der Verein ist unter dem Namen Deutsch-Kurzhaar Klub und JGV Mecklenburg/Vorpommern e.V. im Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevesmühlen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grevesmühlen, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Klubs
(1) Die Förderung der Reinzucht, Abrichtung und Führung des kurzhaarigen deutschen Vorstehhundes, insbesondere durch das Abhalten von Zuchtprüfungen und –schauen. (2) Die Ausbildung leistungsfähiger Jagdgebrauchshunde zu fördern. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Abhalten von Verbandsgebrauchsprüfungen nach der PO des Jagdgebrauchshundeverbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, sowie anderer Prüfungen, die im Interesse weidgerechter Jagdausübung im Sinne des Landesjagdgesetzes sind. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3 Organe des Klubs
(1) Die Organe des Klubs sind:
1. Der Vorstand 2. Die Hauptversammlung 3. Die Kassenprüfer (2) Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1.Vorsitzenden dem/der 2.Vorsitzenden dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Zuchtwart
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den/die 1.Vorsitzenden allein, bei Verhinderung von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. (4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. (5) Der/die 1.Vorsitzende soll einen Deutsch-Kurzhaar führen oder geführt haben. (6) Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. (7) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. (8) Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist die beschlussfassende Versammlung der ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist innerhalb spätestens 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. (9) Die beiden Kassenprüfer sind aus den Mitgliedern in der Hauptversammlung zu wählen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger vom 16.Lebensjahr ab werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich keiner jagdlichen ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht hat. (2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bestehen im Vorstand Bedenken gegen die Aufnahme, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (3) Die Mitgliedschaft wird erst durch Zahlung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages gültig. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Bestimmungen der Satzung als für sich bindend an. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung einer ¼ jährlichen Frist zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. (5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Auszuschließende ist vorher vom Vorstand zu hören. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Weidgerechtigkeit sowie bei vorsätzlich klubschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung der Beiträge trotz erfolgter Mahnung. (6) Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch zu erheben und die Entscheidung der Hauptversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Der Rechtsweg bleibt bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ausgeschlossen. Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle rechte am Vereinsvermögen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Klub und sonst auf kynologischem Gebiet erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshaupt- Versammlung mit ¾ Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Versammlung und sind von der Beitragszahlung befreit. (2) Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gilt das für Ehrenmitglieder Gesagte sinngemäss. Ein Ehrenvorsitzender hat jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
§ 6 Tätigkeit der Organe (a) Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftleitung. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende einen Beauftragten ernennen. Ferner gehören zu den Aufgaben des Vorstandes die Ausführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Vorbereitung und Leitung der Veranstaltungen, die Verwaltung des Vereinsvermögens. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung aller Vorstandsmitglieder zumindest 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll niederzuschreiben, das vom Vorsitzenden und Schriftwart zu unterschreiben ist. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand mit Dritten wird die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.
(b)
(1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung erteilt nach Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer dem Vorstand die Entlastung und nimmt die erforderlichen Wahlen vor. (2) Die Einladungen zur Hauptversammlung haben unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Tagung an die Mitglieder durch den Vorstand zu erfolgen. (3) Anträge an die Hauptversammlung müssen 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. (4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Wahlen werden durch Stimmzettel oder, wenn kein Einspruch von mindestens ¼ der anwesenden Stimmen erfolgt, mittels Zuruf durchgeführt. (6) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn:
1. dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind und 2. mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe es beantragen Über die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung ist ein besonderes Protokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen.
§ 7 Beiträge
(1) Das Eintrittsgeld bei Veranstaltungen des Klubs und die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. (2) Der Jahresbeitrag für das vom 1. Januar bis 31. Dezember laufende Geschäftsjahr ist im 1.Quartal des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister kostenfrei zu zahlen. Bei späterer Zahlung erhöht sich der Jahresbeitrag um einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 EUR pro Monat nach dem Fälligkeitsdatum. Nach 3 Monaten ist der Verein berechtigt das Mahnverfahren einzuleiten, die entstehenden Kosten trägt das Mitglied. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Anerkennung der Ehrengerichtsbarkeit des Deutsch-Kurzhaar Verbandes und Jagdgebrauchshundeverbandes
(1) Der Verein erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungen sowie die Disziplinarordnung des Deutsch-Kurzhaar Verbandes e.V. und die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. verbindlich an.
§ 9 Auflösung des Klubs
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Vereins. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe gestellt werden und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen dem Landesjagdverband Mecklenburg/Vorpommern zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Liquidator bestimmt die Auflösungsversammlung.
H.Schmidt Burg Stargard, den 03.04.2004
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