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                                  Deutsch - Kurzhaar Klub Mecklenburg/Vorpommern e.V.

Satzung

                           Deutsch-Kurzhaar Klub und JGV Mecklenburg/Vorpommern e.V.

                                                                      Satzung

                                                          § 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

     (1) Der Verein ist unter dem Namen Deutsch-Kurzhaar Klub und JGV Mecklenburg/Vorpommern e.V. im
           Vereinsregister des Amtsgerichtes Grevesmühlen eingetragen.

     (2) Der Verein hat seinen Sitz in Grevesmühlen, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     (3) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
           des Abschnitts, “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

                                                                        § 2  Zweck des Klubs

     (1) Die Förderung der Reinzucht, Abrichtung und Führung des kurzhaarigen deutschen
          Vorstehhundes, insbesondere durch das Abhalten von Zuchtprüfungen und –schauen.
     (2) Die Ausbildung leistungsfähiger Jagdgebrauchshunde zu fördern.
     (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Abhalten von
          Verbandsgebrauchsprüfungen nach der PO des  Jagdgebrauchshundeverbandes, dem der
          Verein als Mitglied angehört, sowie anderer Prüfungen, die im Interesse weidgerechter
           Jagdausübung im Sinne des Landesjagdgesetzes sind.
     (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

                                                                        § 3  Organe des Klubs

     (1) Die Organe des Klubs sind:

                 1. Der Vorstand
                 2. Die Hauptversammlung
                 3. Die Kassenprüfer     
     (2) Der Vorstand besteht aus:

                 dem/der 1.Vorsitzenden
                
dem/der 2.Vorsitzenden
                 dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
                 und dem Zuchtwart

     (3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch den/die 1.Vorsitzenden allein, bei
          Verhinderung von zwei   Vorstandsmitgliedern vertreten.
     (4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung mit
          einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
     (5) Der/die 1.Vorsitzende soll einen Deutsch-Kurzhaar führen oder geführt haben.
     (6) Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
     (7) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
     (8) Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist die beschlussfassende
          Versammlung der ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist innerhalb spätestens 4 Monaten
          nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
     (9) Die beiden Kassenprüfer sind aus den Mitgliedern in der Hauptversammlung zu wählen.

                                                                        § 4 Mitgliedschaft

     (1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger vom 16.Lebensjahr ab werden, der im Besitz der
           bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich keiner jagdlichen ehrenrührigen Handlung schuldig
           gemacht hat.
     (2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bestehen
           im Vorstand Bedenken gegen die Aufnahme, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch
           2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
     (3) Die Mitgliedschaft wird erst durch Zahlung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages gültig.
          Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Bestimmungen der Satzung
          als für sich bindend an. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
          oder Tod.
     (4) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch Ausspruch einer Kündigung unter
          Einhaltung einer ¼ jährlichen Frist zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
     (5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Auszuschließende ist vorher vom
          Vorstand zu hören. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die
          Weidgerechtigkeit sowie bei vorsätzlich klubschädigendem Verhalten oder Nichtzahlung der
          Beiträge trotz erfolgter Mahnung.
     (6) Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht, innerhalb von 8 Tagen schriftlich beim
          Vorstand Einspruch zu erheben und die Entscheidung der Hauptversammlung anzurufen.
          Diese entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Der
          Rechtsweg bleibt bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ausgeschlossen. Das
          ausgeschiedene Mitglied verliert alle rechte am Vereinsvermögen.

                                                                        § 5 Ehrenmitgliedschaft

     (1) Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende
          Verdienste um den Klub und sonst auf kynologischem Gebiet erworben haben. Die
          Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshaupt-
          Versammlung mit ¾ Mehrheit. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Versammlung
          und sind von der Beitragszahlung befreit.
     (2) Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gilt das für Ehrenmitglieder Gesagte sinngemäss.
          Ein Ehrenvorsitzender hat jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

                                                                        § 6 Tätigkeit der Organe
     (a) Vorstand

     (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftleitung. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende einen
          Beauftragten ernennen. Ferner gehören zu den Aufgaben des Vorstandes die Ausführung der
          Mitgliederversammlungsbeschlüsse, die Vorbereitung und Leitung der Veranstaltungen, die
          Verwaltung des Vereinsvermögens.
     (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung aller Vorstandsmitglieder zumindest 3
          seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
          gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse
          der Vorstandssitzung ist ein Protokoll niederzuschreiben, das vom Vorsitzenden und
          Schriftwart zu unterschreiben ist. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand
          mit Dritten wird die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

     (b)

     (1) Die ordentliche Jahreshauptversammlung erteilt nach Entgegennahme des Jahresberichtes des
          Vorstandes sowie des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer
          dem Vorstand die Entlastung und nimmt die erforderlichen Wahlen vor.
     (2) Die Einladungen zur Hauptversammlung haben unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der
          Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Tagung an die Mitglieder durch den
          Vorstand zu erfolgen.
     (3) Anträge an die Hauptversammlung müssen 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich
          beim Vorstand eingegangen sein.
     (4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
           Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Satzungsänderung
           bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
     (5) Wahlen werden durch Stimmzettel oder, wenn kein Einspruch von mindestens ¼ der
           anwesenden Stimmen erfolgt, mittels Zuruf durchgeführt.
     (6) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn:

                 1. dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind und
                 2. mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe es beantragen
          Über die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung ist ein besonderes Protokoll
          niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und Schriftwart zu unterzeichnen.

                                                                        § 7 Beiträge

     (1) Das Eintrittsgeld bei Veranstaltungen des Klubs und die von den Mitgliedern zu erhebenden
          Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
     (2) Der Jahresbeitrag für das vom 1. Januar bis 31. Dezember laufende Geschäftsjahr ist im
          1.Quartal des laufenden Geschäftsjahres an den Schatzmeister kostenfrei zu zahlen. Bei
          späterer Zahlung erhöht sich der Jahresbeitrag um einen Säumniszuschlag in Höhe von 5 EUR
          pro Monat nach dem Fälligkeitsdatum. Nach 3 Monaten ist der Verein berechtigt das
          Mahnverfahren einzuleiten, die entstehenden Kosten trägt das Mitglied.
     (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
          Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
          Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
          Vergütungen begünstigt werden.
  

                                                                        § 8 Anerkennung der Ehrengerichtsbarkeit
                                                des Deutsch-Kurzhaar Verbandes und Jagdgebrauchshundeverbandes

     (1) Der Verein erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzungen sowie die Disziplinarordnung
          des Deutsch-Kurzhaar Verbandes e.V. und die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des
          Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. verbindlich an.
                                            

                                                                        § 9 Auflösung des Klubs

     (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt
          werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Vereins.
          Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung
          unter Angabe der Gründe gestellt werden und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Drittel
          der Mitglieder des Vereins.

     (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen
          dem Landesjagdverband Mecklenburg/Vorpommern zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für
          gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Liquidator bestimmt die Auflösungsversammlung.

           H.Schmidt
           Burg Stargard, den 03.04.2004

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